Für ein sicheres Miteinander im Straßenverkehr gibt es klare Regeln für das Nebeneinanderfahren von Radfahrern:
Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen, in Fußgängerzonen mit Radfahrerlaubnis und allen sonstigen Radfahranlagen (zB. Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Geh- und Radwege) nebeneinanderfahren.
Das Nebeneinanderfahren ist auch auf Straßen mit Tempo 30 erlaubt, es gelten aber spezielle Sonderregeln: Radfahrer müssen darauf achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden. Bei Schienenstraßen, Vorrangstraßen oder Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung darf nicht nebeneinander geradelt werden. Bei hohem Verkehrsaufkommen oder Gefährdung anderer ist das Nebeneinanderfahren untersagt. Rennradfahrer dürfen bei Trainingsfahrten auch auf Straßen mit Tempo 50, 70 oder 100 nebeneinander fahren, sofern dort das Radfahren erlaubt ist.
Bei Kindern unter 12 Jahren dürfen Begleitpersonen immer seitlich daneben Radfahren – außer bei Schienenstraßen, da ist das Nebeneinanderfahren nicht gestattet
Sicherheit und Rücksicht stehen im Fokus – für ein entspanntes Miteinander im Verkehr!